Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Zweite Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften

ZAPO-F II

§ 3 Prüfungshauptausschuß

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/3#abs-1 (1) Der Prüfungshauptausschuss setzt sich zusammen aus einem vorsitzenden Mitglied, zwei Mitgliedern aus dem Kreis der Seminarleiter sowie einem Mitglied aus dem Kreis der Schulaufsichtsbeamten. Für jedes Mitglied des Prüfungshauptausschusses wird eine weitere Person zur Stellvertretung (Stellvertreter) bestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/3#abs-2 (2) Die Mitglieder des Prüfungshauptausschusses und ihre Stellvertreter müssen Beamte sein. Sie werden vom Staatsministerium in der Regel für die Dauer von drei Jahren bestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/3#abs-3 (3) Der Prüfungshauptausschuß entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Beratung und Abstimmung sind geheim. Die Leiter der Prüfungsämter und im Bedarfsfall qualifizierte Fachlehrer können zu den Sitzungen des Prüfungshauptausschusses zugezogen werden; sie haben in diesem Fall beratende Stimme. Über jede Sitzung des Prüfungshauptausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/3#abs-4 (4) Dem Prüfungshauptausschuß obliegt es

1. die Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung zu bestimmen,

2. über die Zulassung von Hilfsmitteln zu entscheiden,

3. im Rahmen der Prüfungsordnung über grundsätzliche Fragen des Prüfungsverfahrens zu entscheiden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/3#abs-5 (5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungshauptausschusses hat für die Vorbereitung und Durchführung der Prüfung zu sorgen und insbesondere

1. die Termine der Prüfungen zu bestimmen,

2. Vorschläge für die Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung einzuholen,

3. für die vertrauliche Behandlung der Prüfungsaufgaben zu sorgen,

4. an Stelle des Prüfungshauptausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen; hiervon hat er dem Prüfungshauptausschuß bei der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben,

5. sonstige Aufgaben wahrzunehmen, die ihm durch diese Prüfungsordnung zugewiesen sind.

§ 2 § 4