nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 ZAPO-F II (Bayern) — Durchführung der Prüfung

Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Zweite Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung wird vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) durchgeführt. Zu diesem Zweck werden beim Staatsministerium ein Prüfungshauptausschuß und bei den Regierungen je ein Prüfungsamt gebildet.

(2) Über jede Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluß geben muß.

(3) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses, dessen Generalsekretär sowie beauftragte Beamte der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses haben Zutritt zu den Prüfungen. Sie sind berechtigt, Einsicht in die überprüfte und bewertete schriftliche Prüfung zu nehmen und an den Beratungen des Prüfungshauptausschusses sowie der prüfenden Personen (Prüfer) teilzunehmen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungshauptausschusses oder eine von ihm beauftragte Person sowie die Leiter der jeweils zuständigen Prüfungsämter haben ebenfalls Zutritt zu den Prüfungen einschließlich der Beratungen; sie sind auch befugt, die Berücksichtigung bestimmter Gebiete im Rahmen der Prüfungsordnung zu veranlassen.

(4) Alle mit der Durchführung und Abnahme der Prüfungen beauftragten Personen sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses in sämtlichen Prüfungsgeschäften verpflichtet.

(5) Nach Abschluß der Zweiten Lehramtsprüfung können die Prüfungsteilnehmer Einsicht in ihre bewerteten Prüfungsarbeiten einschließlich der Prüferbemerkungen sowie in die Gutachten gemäß § 19 verlangen. Ort, Dauer und Zeitpunkt der Einsichtnahme werden vom Prüfungsamt bestimmt.

---

Zitiervorschlag: § 2 ZAPO-F II (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
