Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften
ZAPO-F I§ 47 Wiederholung der Erweiterungsprüfung
Stand: 25.08.2026
Wer die Erweiterungsprüfung erstmalig nicht bestanden hat, kann zu einer Wiederholungsprüfung nur im darauffolgenden Jahr und nur einmal zugelassen werden. § 30 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Ein Anspruch auf erneute Teilnahme an den Lehrveranstaltungen besteht nicht.