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§ 47 ZAPO-F I (Bayern) — Wiederholung der Erweiterungsprüfung

Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer die Erweiterungsprüfung erstmalig nicht bestanden hat, kann zu einer Wiederholungsprüfung nur im darauffolgenden Jahr und nur einmal zugelassen werden. § 30 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Ein Anspruch auf erneute Teilnahme an den Lehrveranstaltungen besteht nicht.