Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften

ZAPO-F I

§ 42 Wiederholung der Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/42#abs-1 (1) Für die Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen gilt § 30 Satz 1 bis 5 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/42#abs-2 (2) Die Prüfung kann zur Verbesserung des Ergebnisses beim nächsten ordentlichen Prüfungstermin freiwillig wiederholt werden. § 30 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen haben die Wahl, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen. Wird das Ergebnis der Wiederholungsprüfung gewählt, so bleiben die Rechtsfolgen, die sich aus der erstmals abgelegten Prüfung ergeben, unberührt. Wurde binnen eines Monats nach Mitteilung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung keine Wahl getroffen, so gilt das bessere Prüfungsergebnis als gewählt. Ein Prüfungszeugnis über die wiederholte Prüfung ist nur auszuhändigen, wenn das bisher erteilte Zeugnis vorgelegt wird. Auf diesem wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vermerkt, dass und zu welchem Termin die Prüfung wiederholt wurde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/42#abs-3 (3) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach Abs. 1 ist binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen ab Erhalt der Bescheinigung nach § 40 Abs. 6 Satz 1 einzureichen. Für die Antragstellung auf Wiederholung der Prüfung nach Abs. 2 gilt § 30 Satz 6 entsprechend. Ein Anspruch auf erneute Teilnahme an der pädagogisch-didaktischen Ausbildung besteht bei Wiederholung der Prüfung nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht.

§ 41 § 43