Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt für Sonderpädagogik
ZALS§ 9 Aufbau der Studienseminare
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZALS/9#abs-1 (1) Die Regierungen richten mit Zustimmung des Staatsministeriums für sonderpädagogische Fachrichtungen eines oder mehrere Studienseminare ein. Erforderlichenfalls können mehrere sonderpädagogische Fachrichtungen zu einem Studienseminar zusammengefaßt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZALS/9#abs-2 (2) Das Studienseminar besteht aus mindestens einem Seminar. Es kann sich auch in mehrere Seminare – gegebenenfalls mit je einem besonderen Schwerpunkt – gliedern.