(1) Die Regierungen richten mit Zustimmung des Staatsministeriums für sonderpädagogische Fachrichtungen eines oder mehrere Studienseminare ein. Erforderlichenfalls können mehrere sonderpädagogische Fachrichtungen zu einem Studienseminar zusammengefaßt werden.
(2) Das Studienseminar besteht aus mindestens einem Seminar. Es kann sich auch in mehrere Seminare – gegebenenfalls mit je einem besonderen Schwerpunkt – gliedern.