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# § 17 ZALS (Bayern) — Seminarveranstaltungen

Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt für Sonderpädagogik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In jedem Ausbildungsabschnitt sind nach Möglichkeit wöchentlich zwei Ausbildungstage als Seminarveranstaltungen durchzuführen.

(2) Es können auch zwei oder drei Ausbildungstage zusammen gelegt werden. Der Seminarleiter kann für sein Seminar allein oder zusammen mit anderen Seminaren auch anderer Lehrämter zu den Ausbildungstagen geeignete Fachkräfte für einzelne Bereiche des Ausbildungsprogramms heranziehen.

(3) Die Seminarveranstaltungen sollen den Teilnehmern Gelegenheit geben, Alltagsfragen aus der Erziehungs- und Unterrichtspraxis sowie aus den weiteren Tätigkeitsfeldern gemeinsam zu erörtern und zu klären. Seminarleiter und Betreuungslehrer halten im Rahmen der Ausbildungstage Unterrichtseinheiten; hierzu können auch andere geeignete Lehrkräfte oder sonstige Mitarbeiter im Schuldienst herangezogen werden. Die Studienreferendare halten bei den Ausbildungstagen Unterrichtseinheiten.

(4) Die Mitarbeit aller Teilnehmer an der Planung und Gestaltung des Ausbildungsprogramms und der Ausbildungstage ist in geeigneter Weise sicherzustellen.

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Zitiervorschlag: § 17 ZALS (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZALS/17

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