(1) Die Studienseminare werden vom Staatsministerium an hierfür geeigneten Realschulen eingerichtet. Sie gliedern sich nach Fächerverbindungen in einzelne Fachseminare. Die allgemeine Ausbildung erfolgt gemeinsam für alle Fachseminare eines Ausbildungsjahrgangs des Studienseminars.
(2) Der Leiter der Seminarschule ist Dienstvorgesetzter der Seminarlehrer und Studienreferendare und Leiter des Studienseminars (Seminarleiter). Im Fall seiner Verhinderung vertritt ihn sein ständiger Vertreter auch in seiner Funktion als Seminarleiter. In besonderen Fällen kann das Staatsministerium einen anderen Seminarleiter bestellen.
(3) Das Staatsministerium bestellt geeignete Lehrer als Seminarlehrer.
(4) Die Bestellungen nach Absatz 3 gelten für die Dauer eines Ausbildungsjahrgangs. Vertretungen regelt im Einzelfall das Staatsministerium.
(5) An den Einsatzschulen werden die Studienreferendare in jedem Fach, in dem sie eingesetzt sind, durch einen Betreuungslehrer (§ 12) betreut.
(6) Der Seminarleiter kann zusätzlich jeden an der Seminarschule tätigen Lehrer zur gelegentlichen Mitwirkung im Studienseminar heranziehen.
(7) Die für die allgemeine und fachspezifische Ausbildung zuständigen Seminarlehrer sind Vorgesetzte des Studienreferendars; solange der Studienreferendar einer anderen Schule zugeteilt ist, ist der Leiter dieser Schule Vorgesetzter.