nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 6 ZALR (Bayern) — Vereidigung

Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Realschulen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Studienreferendare sind am Tag ihres Dienstantritts nach Aushändigung der Ernennungsurkunde vom Leiter der Seminarschule zu vereidigen. Die Urschrift der Vereidigungsniederschrift verbleibt beim Studienseminar; eine Abschrift ist dem Staatsministerium vorzulegen, eine weitere Abschrift wird dem Studienreferendar ausgehändigt. Vor der Vereidigung sind die Studienreferendare darüber aufzuklären, welche Verpflichtungen ihnen der Eid im Hinblick auf ihre Stellung als Beamte und Lehrer auferlegt.

---

Zitiervorschlag: § 6 ZALR (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZALR/6

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
