Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Realschulen

ZALR

§ 1 Allgemeines

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZALR/1#abs-1 (1) Bewerber, die die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen in Bayern ablegen wollen, haben nach dem Bestehen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen einen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen an einem Studienseminar (§ 8) abzuleisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZALR/1#abs-2 (2) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 24 Monate. Er beginnt mit dem Wirksamwerden der Ernennung des Bewerbers zum Beamten auf Widerruf und endet, außer im Fall der Entlassung, mit der Ablegung der Zweiten Staatsprüfung (§ 27 Abs. 2 der Lehramtsprüfungsordnung II – LPO II). Der Beamte führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Studienreferendar“ oder „Studienreferendarin“. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den im Rahmen der Nachqualifikation gemäß § 40 LPO II abzuleistenden Vorbereitungsdienst.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZALR/1#abs-3 (3) Die Studienreferendare sind zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Studienseminars verpflichtet. Studienreferendare, die die Zweite Staatsprüfung auch in einem die Erweiterung des Studiums nach Art. 16 BayLBG begründenden Fachgebiet ablegen wollen (Art. 6 Abs. 2 BayLBG), haben das Recht, an den auf das betreffende Fachgebiet bezogenen Veranstaltungen des Studienseminars, dem sie zugewiesen sind, teilzunehmen, sofern sie die Erste Staatsprüfung im betreffenden Fach bestanden haben.

§ 2