Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen
ZALGM§ 24 Besondere Verpflichtungen des Lehramtsanwärters oder der Lehramtsanwärterin
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZALGM/24#abs-1 (1) Die Lehramtsanwärter oder Lehramtsanwärterinnen haben aktiv an den Seminarveranstaltungen mitzuwirken, insbesondere haben sie nach Weisung des Seminarrektors oder der Seminarrektorin Arbeiten zu fertigen, die der Vor- und Nachbereitung sowie der Gestaltung von Ausbildungstagen dienen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZALGM/24#abs-2 (2) Die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen sind verpflichtet, den von ihnen erteilten Unterricht nachweislich vorzubereiten, das amtliche Schriftwesen zu führen und im Praktikum (§ 19) die erforderlichen Aufzeichnungen zu fertigen. Außerdem haben sie nach Weisung des Seminarrektors oder der Seminarrektorin zu bestimmten Terminen (in der Regel zu Beratungsbesuchen) besondere Unterrichtsvorbereitungen zu fertigen, und zwar im ersten Ausbildungsabschnitt mindestens drei und im zweiten Ausbildungsabschnitt mindestens eine.