Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen

ZALGM

§ 23 Ergänzende Ausbildung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Im Rahmen der Ausbildung sollen die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen auch unterrichtspraktische Erfahrung in anderen als in den gewählten Unterrichtsfächern gewinnen. Dazu gehört insbesondere die Teilnahme am Praktikum (§ 19) in diesen Fächern und Fächergruppen. Die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen sollen auch Einblick in andere Schularten gewinnen.

§ 22 § 24