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# § 23 ZALGM (Bayern) — Ergänzende Ausbildung

Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Rahmen der Ausbildung sollen die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen auch unterrichtspraktische Erfahrung in anderen als in den gewählten Unterrichtsfächern gewinnen. Dazu gehört insbesondere die Teilnahme am Praktikum (§ 19) in diesen Fächern und Fächergruppen. Die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen sollen auch Einblick in andere Schularten gewinnen.

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Zitiervorschlag: § 23 ZALGM (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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