Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Gymnasien
ZALG§ 26 Abschluß der Ausbildung
Stand: 25.08.2026
Studienreferendare, die die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bestanden haben, sind auf Grund des Prüfungszeugnisses berechtigt, die Bezeichnung „Lehramtsassessor“ zu führen.