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§ 26 ZALG (Bayern) — Abschluß der Ausbildung

Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Gymnasien

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Studienreferendare, die die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bestanden haben, sind auf Grund des Prüfungszeugnisses berechtigt, die Bezeichnung „Lehramtsassessor“ zu führen.