Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Gymnasien

ZALG

§ 20 Ausbildung an Einsatzschulen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZALG/20#abs-1 (1) Die Ausbildung im zweiten Ausbildungsabschnitt findet an Einsatzschulen statt. Die Entscheidung darüber, an welchen Schulen der Einsatz erfolgt, trifft das Staatsministerium. Bei der Zuweisung werden Ortswünsche des Studienreferendars nach Möglichkeit berücksichtigt; dienstliche Erfordernisse haben jedoch Vorrang.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZALG/20#abs-2 (2) Die Ausbildung im zweiten Ausbildungsabschnitt dient dazu, daß der Studienreferendar eine andere Schule näher kennenlernt, dort durch Erteilung von Unterricht seine pädagogischen, fachdidaktischen und methodischen Erfahrungen erweitert und Sicherheit im Unterrichten gewinnt. § 7 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZALG/20#abs-3 (3) Der Studienreferendar erteilt in seinen Prüfungsfächern bis zu 11 Wochenstunden eigenverantwortlichen oder zusammenhängenden Unterricht; ein Einsatz in der Beratung ist auf diese Wochenstunden gegebenenfalls entsprechend anzurechnen. Für den Fall einer Unterrichtsaushilfe gilt § 21. Die Tätigkeit des Studienreferendars an der Einsatzschule ist durch größere Selbständigkeit gekennzeichnet; er soll in der Regel überwiegend mit eigenverantwortlichem Unterricht eingesetzt werden. Nach Möglichkeit ist zu vermeiden, daß der Studienreferendar besonders schwierige Klassen oder Unterrichtsgruppen erhält. Der Unterrichtseinsatz soll sich auf alle Stufen des Gymnasiums erstrecken. Der Studienreferendar darf nicht zum Klassenleiter bestellt und soll nicht zu Vertretungsstunden herangezogen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZALG/20#abs-4 (4) Der Leiter der Einsatzschule, der Betreuungslehrer (§ 14) und nach Möglichkeit auch einzelne Seminarlehrer überzeugen sich durch Unterrichtsbesuche von den Fortschritten des Studienreferendars und beraten ihn. Besuche des Vorstands des Studienseminars und der Seminarlehrer werden dem Leiter der Einsatzschule angekündigt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZALG/20#abs-5 (5) Der Studienreferendar soll neben der Unterrichtserteilung auch Unterricht des Betreuungslehrers und weiterer Lehrer der Einsatzschule besuchen; die Zahl der Hörstunden richtet sich nach dem Umfang des Einsatzes im eigenverantwortlichen bzw. zusammenhängenden Unterricht. Das Nähere regelt der Leiter der Einsatzschule im Einvernehmen mit dem Vorstand des Studienseminars.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZALG/20#abs-6 (6) Die Studienreferendare kommen während ihres zweiten Ausbildungsabschnitts in der Regel an zehn Tagen zu Seminarveranstaltungen (Seminartagen) an die Seminarschule. Die Seminartage werden für den ganzen zweiten Ausbildungsabschnitt auf bestimmte und gleichbleibende Wochentage festgelegt. Jeweils zwei oder drei Seminartage können auch zu zwei- oder dreitägigen Seminarveranstaltungen zusammengefasst werden. Für die häusliche Ausbildungsarbeit sollen die Studienreferendare im zweiten Ausbildungsabschnitt an einem Wochentag von Unterrichtsverpflichtungen freigestellt werden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ZALG/20#abs-7 (7) Erkrankungen des Studienreferendars sind der Seminarschule zu berichten.

§ 19 § 21