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ZALG

§ 13 Zentrale Fachberater für die Seminarausbildung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZALG/13#abs-1 (1) Für die Gebiete der allgemeinen Ausbildung gemäß § 12 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 und für jedes Fach der fachspezifischen Ausbildung, das in Bayern in mehr als drei Fachseminaren vertreten ist, wird ein Seminarlehrer als Zentraler Fachberater für die Seminarausbildung durch das Staatsministerium bestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZALG/13#abs-2 (2) Der Zentrale Fachberater bleibt an der Ausbildung von Studienreferendaren beteiligt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZALG/13#abs-3 (3) Er macht dem Staatsministerium und den Studienseminaren Vorschläge zur Koordinierung der Seminarausbildung und der Bewertung von Prüfungsleistungen im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZALG/13#abs-4 (4) Er teilt dem Staatsministerium die aus der Auswertung der Fachberichte der Seminarlehrer (§ 27) gewonnenen Beobachtungen mit.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZALG/13#abs-5 (5) Er erstellt Informationen über Literatur, Veranstaltungen, Einrichtungen und Ergebnisse, die für die Seminarausbildung von Bedeutung sind; dabei arbeitet er eng mit dem Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung zusammen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZALG/13#abs-6 (6) Er wirkt mit bei der Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Seminarlehrer.

§ 12 § 14