Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung Zulassungs- und Ausbildungsordnung berufliche Schulen
ZALBV§ 2 Versagensgründe
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZALBV/2#abs-1 (1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann Bewerberinnen und Bewerbern versagt werden,
1. gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein gerichtliches Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Tat anhängig ist, das zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder zur Aufnahme in das Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden führen kann,
2. wenn Tatsachen vorliegen, die die Bewerberinnen oder Bewerber für die Tätigkeit als Lehrkraft als ungeeignet erscheinen lassen, insbesondere wenn Tatsachen in der Person die Gefahr einer erheblichen Störung des Dienstbetriebs begründen,
3. für die ein Betreuer bestellt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZALBV/2#abs-2 (2) Können die erforderlichen Unterlagen nicht schon bei der Anmeldung vorgelegt werden, so sind sie unverzüglich nachzureichen. Ergibt sich nach der Zulassung, dass eine Auflage im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 4 innerhalb der festgelegten Frist nicht mehr erfüllt werden kann, so werden die betreffenden Studienreferendare aus dem Vorbereitungsdienst entlassen.