Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung Zulassungs- und Ausbildungsordnung berufliche Schulen
ZALBV§ 1a Experimentierklausel
Stand: 25.08.2026
Das Staatsministerium kann Absolventen eines Bachelorstudiengangs, die ein integriertes Masterstudium Berufliche Bildung an einer Hochschule im Geltungsbereich des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) absolvieren, zum Vorbereitungsdienst zulassen, sofern sie sich mindestens im zweiten Semester dieses Masterstudiengangs befinden. Die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen ist nach den Regelungen der LPO II abzulegen. Auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Rechtsakte und erworbene Qualifikationen bleiben auch im Falle eines Außerkrafttretens dieser Vorschrift unberührt.