Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte

ZÄPrO

§ 38

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Z%C3%84PrO/38#abs-1 (1) Binnen drei Tagen nach Empfang der Zulassungsverfügung hat sich der Kandidat bei dem Vorsitzenden ohne besondere Aufforderung persönlich zu melden und hierbei die Zulassungsverfügung vorzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Z%C3%84PrO/38#abs-2 (2) Der von dem Vorsitzenden für den ersten Prüfungsabschnitt festgesetzte Termin gilt als Tag des Beginns der Prüfung.

§ 37 § 39