Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte

ZÄPrO

§ 20

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Z%C3%84PrO/20#abs-1 (1) Der Studierende, der zur Prüfung zugelassen ist, wird von dem Vorsitzenden mindestens acht Tage vor ihrem Beginn schriftlich unter Angabe der für die einzelnen Fächer festgesetzten Prüfungszeiten zur Prüfung geladen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Z%C3%84PrO/20#abs-2 (2) Der vom Vorsitzenden festgesetzte erste Prüfungstag gilt als Beginn der Prüfung.

§ 19 § 21