Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte
ZÄPrO§ 17
Studien- und Prüfungsleistungen, die bereits Gegenstand einer inländischen Prüfung waren und endgültig nicht bestanden worden sind, dürfen auf das Studium nicht angerechnet werden.
Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte
ZÄPrOStudien- und Prüfungsleistungen, die bereits Gegenstand einer inländischen Prüfung waren und endgültig nicht bestanden worden sind, dürfen auf das Studium nicht angerechnet werden.