Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte ZÄPrO § 17 Bund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.10.2020. Zur aktuellen Fassung → Studien- und Prüfungsleistungen, die bereits Gegenstand einer inländischen Prüfung waren und endgültig nicht bestanden worden sind, dürfen auf das Studium nicht angerechnet werden.