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§ 17 ZÄPrO

Approbationsordnung für Zahnärzte

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Studien- und Prüfungsleistungen, die bereits Gegenstand einer inländischen Prüfung waren und endgültig nicht bestanden worden sind, dürfen auf das Studium nicht angerechnet werden.