Gesetze / Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung
WuSolvV§ 7 Adressenausfallrisikopositionen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WuSolvV/7#abs-1 (1) Adressenausfallrisikopositionen setzen sich zusammen aus den
das gilt auch, wenn sie nach Absatz 3 als effektiv verbrieft gelten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WuSolvV/7#abs-2 (2) Aus einem Geschäft können mehrere Adressenausfallrisikopositionen entstehen. Wertpapiere oder Waren, die im Rahmen von Pensionsgeschäften übertragen oder im Rahmen von Darlehensgeschäften verliehen worden sind, sind unabhängig von deren Bilanzierung dem Pensions- oder Darlehensgeber zuzurechnen. Für eine Credit Linked Note, bei der das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung Sicherungsgeber ist, sind sowohl die Adressenausfallrisikoposition gegenüber dem Emittenten der Credit Linked Note als auch die Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf das Referenzaktivum oder das Referenzportfolio zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WuSolvV/7#abs-3 (3) Als effektiv verbrieft gilt jede Adressenausfallrisikoposition, die zu einem durch eine solche Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio, deren Adressenausfallrisiko durch diese Verbriefungsaktion übertragen werden soll, nach § 48 gehört, für die das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nach § 49 Absatz 1 als Originator gilt und für die es die Mindestanforderungen an den wesentlichen und wirksamen Risikotransfer nach § 51 erfüllt.