Gesetze / Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung
WuSolvV§ 46 Verbriefungstransaktion
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WuSolvV/46#abs-1 (1) Eine Verbriefungstransaktion liegt vor, wenn
Als Verbriefungstransaktion gilt auch ein Verbriefungsprogramm, das die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WuSolvV/46#abs-2 (2) Eine Verbriefungstransaktion mit Forderungsübertragung ist durch die rechtliche Übertragung eines verbrieften Portfolios von einem Originator bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WuSolvV/46#abs-3 (3) Eine Verbriefungstransaktion ohne Forderungsübertragung ist durch die Übertragung des Adressenausfallrisikos aus einem verbrieften Portfolio durch den Einsatz von Garantien, Kreditderivaten oder berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheiten von einem Originator bestimmt, ohne dadurch das verbriefte Portfolio rechtlich zu übertragen.