Gesetze / Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung

WuSolvV

§ 29 KSA-Risikogewicht für überfällige Positionen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WuSolvV/29#abs-1 (1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen beträgt 150 Prozent soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes geregelt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WuSolvV/29#abs-2 (2) Das KSA-Risikogewicht einer Position der Forderungsklasse überfällige Positionen beträgt 100 Prozent, wenn die Einzelwertberichtigungen für diese Position mindestens 25 Prozent des unbesicherten Teils der KSA-Bemessungsgrundlage nach § 36 dieser Position betragen.

§ 28 § 30