Gesetze / Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung

WuSolvV

§ 20 KSA-Risikogewicht für multilaterale Entwicklungsbanken

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WuSolvV/20#abs-1 (1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse multilaterale Entwicklungsbanken beträgt 50 Prozent, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes geregelt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WuSolvV/20#abs-2 (2) Wird ihre Erfüllung von einer der in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Entwicklungsbanken geschuldet, beträgt das KSA-Risikogewicht 0 Prozent.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WuSolvV/20#abs-3 (3) Für noch nicht voll eingezahlte Kapitalanteile an der multilateralen Entwicklungsbank nach Artikel 117 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beträgt das KSA-Risikogewicht 20 Prozent.

§ 19 § 21