Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 56 Beschwerdeentscheidung; Vorlagepflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/56#abs-1 (1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluss darf nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Das Beschwerdegericht kann hiervon abweichen, soweit Beigeladenen aus berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen Akteneinsicht nicht gewährt und der Akteninhalt aus diesen Gründen auch nicht vorgetragen worden ist. Dies gilt nicht für solche Beigeladene, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/56#abs-2 (2) Hält das Beschwerdegericht die Verfügung der Bundesanstalt für unzulässig oder unbegründet, so hebt es die Verfügung auf. Hat sich die Verfügung vorher durch Zurücknahme oder auf andere Weise erledigt, so spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Verfügung der Bundesanstalt unzulässig oder unbegründet gewesen ist, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/56#abs-3 (3) Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung oder Unterlassung der Verfügung für unzulässig oder unbegründet, so spricht es die Verpflichtung der Bundesanstalt aus, die beantragte Verfügung vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/56#abs-4 (4) Die Verfügung ist auch dann unzulässig oder unbegründet, wenn die Bundesanstalt von ihrem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, insbesondere wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder durch die Ermessensentscheidung Sinn und Zweck dieses Gesetzes verletzt hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/56#abs-5 (5) Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/56#abs-6 (6) Will das Beschwerdegericht von einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so legt es die Sache dem Bundesgerichtshof vor. Der Bundesgerichtshof entscheidet anstelle des Oberlandesgerichts.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 56 WpÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 04.02.2019 – WpÜG 3/16, WpÜG 4/16
- OLG Frankfurt am Main, 16.07.2019 – WpÜG 1/18
- OLG Frankfurt am Main, 27.04.2022 – WpÜG 2/21
- LG Frankfurt am Main, 05.11.2021 – 2-08 O 98/21
- OLG Frankfurt am Main, 11.01.2021 – WpÜG 1/20
- OLG Frankfurt am Main, 08.01.2018 – WpÜG 1/17
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56 WpÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.04.2002 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2002 (BGBl. I 1495)
BGBl. 2002 I S. 1495
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.