Gesetze / Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes zum Schutze des Wappens der Schweizerischen Eidgenossenschaft

WpSchCHEGDV

§ 2

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpSchCHEGDV/2#abs-1 (1) Das in § 1 beschriebene Zeichen wird für den allgemeinen Gebrauch freigegeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpSchCHEGDV/2#abs-2 (2) Wegen seiner Verwendung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung können keine Ansprüche aus bestehenden Schutzrechten für Marken oder Ausstattungen geltend gemacht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpSchCHEGDV/2#abs-3 (3) Marken, die das beschriebene Zeichen oder verwechslungsfähige Nachahmungen davon enthalten, können nicht mehr in das Register eingetragen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpSchCHEGDV/2#abs-4 (4) (weggefallen)

§ 1 § 3