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# § 2 WpSchCHEGDV

Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes zum Schutze des Wappens der Schweizerischen Eidgenossenschaft  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das in § 1 beschriebene Zeichen wird für den allgemeinen Gebrauch freigegeben.

(2) Wegen seiner Verwendung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung können keine Ansprüche aus bestehenden Schutzrechten für Marken oder Ausstattungen geltend gemacht werden.

(3) Marken, die das beschriebene Zeichen oder verwechslungsfähige Nachahmungen davon enthalten, können nicht mehr in das Register eingetragen werden.

(4) (weggefallen)

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Zitiervorschlag: § 2 WpSchCHEGDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WpSchCHEGDV/2

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