Gesetze / Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
WpIPrüfbV§ 37 Berichterstattung zu Gruppen und Konsolidierung
Stand: 12.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpIPr%C3%BCfbV/37#abs-1 (1) Der Prüfer hat nach § 78 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes zu prüfen und darüber zu berichten, ob die Gruppe der einzubeziehenden Unternehmen richtig bestimmt wurde. Diese sind unter der Angabe der Unternehmensart darzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpIPr%C3%BCfbV/37#abs-2 (2) Der Prüfer hat nach § 78 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes zu prüfen und darüber zu berichten, ob die Anforderungen an die Konsolidierung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 oder an den Gruppenkapitaltest nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 eingehalten wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpIPr%C3%BCfbV/37#abs-3 (3) Der Prüfer hat zu prüfen, ob die nach § 67 des Wertpapierinstitutsgesetzes auf Gruppenebene vorzunehmenden Anzeigen zutreffend abgegeben wurden.