Gesetze / Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
WpIPrüfbV§ 16 Sanierungsplanung
Stand: 12.12.2023
Im Rahmen der Prüfung nach § 78 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist gegebenenfalls zu beurteilen, ob der aufzustellende Sanierungsplan die Voraussetzungen nach § 12 Absatz 1 sowie nach § 13 Absatz 1 bis 4 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erfüllt und unter den nachfolgenden Maßgaben darüber zu berichten. Der Prüfer hat die wesentlichen für die Sanierungsplanung relevanten Aspekte auf sachliche Richtigkeit und Angemessenheit zu prüfen. Der Prüfer hat dabei gegebenenfalls festgelegte vereinfachte Anforderungen nach § 19 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zu berücksichtigen. Soweit der Sanierungsplan Annahmen, Wertungen oder Schlussfolgerungen enthält, sind diese auf ihre Plausibilität und Nachvollziehbarkeit zu prüfen. Insbesondere hat der Prüfer zu beurteilen: