Gesetze / Wertpapierinstitutsgesetz
WpIG§ 80 Sonderbeauftragter
Stand: 26.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/80#abs-1 (1) Zur Überwachung der Einhaltung der Anordnungen nach § 79 Absatz 1 und 2 kann die Bundesanstalt einen Sonderbeauftragten bestellen. Dieser ist im Rahmen seiner Aufgabe berechtigt,
Der Sonderbeauftragte hat begangene Verstöße gegen eine Anordnung nach § 79 Absatz 1 und 2 unverzüglich der Bundesanstalt mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/80#abs-2 (2) Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten entstehenden Kosten einschließlich der diesem zu gewährenden angemessenen Auslagen und der Vergütung fallen dem Wertpapierinstitut zur Last. Die Höhe der Vergütung setzt die Bundesanstalt fest. Die Bundesanstalt schießt die Auslagen und die Vergütung auf Antrag des Sonderbeauftragten vor.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/80#abs-3 (3) Der Sonderbeauftragte haftet im Rahmen seiner Aufgabe nur für Vorsatz.