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# § 80 WpIG — Sonderbeauftragter

Wertpapierinstitutsgesetz  
Stand: 26.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Überwachung der Einhaltung der Anordnungen nach § 79 Absatz 1 und 2 kann die Bundesanstalt einen Sonderbeauftragten bestellen. Dieser ist im Rahmen seiner Aufgabe berechtigt,

- 1. von den Mitgliedern der Organe und den Beschäftigten des Wertpapierinstituts Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen,

- 2. an allen Sitzungen und Versammlungen der Organe und sonstigen Gremien des Wertpapierinstituts teilzunehmen,

- 3. die Geschäftsräume des Wertpapierinstituts zu betreten,

- 4. Einsicht in die Geschäftspapiere und Bücher des Wertpapierinstituts zu nehmen und

- 5. Nachforschungen anzustellen.

Der Sonderbeauftragte hat begangene Verstöße gegen eine Anordnung nach § 79 Absatz 1 und 2 unverzüglich der Bundesanstalt mitzuteilen.

(2) Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten entstehenden Kosten einschließlich der diesem zu gewährenden angemessenen Auslagen und der Vergütung fallen dem Wertpapierinstitut zur Last. Die Höhe der Vergütung setzt die Bundesanstalt fest. Die Bundesanstalt schießt die Auslagen und die Vergütung auf Antrag des Sonderbeauftragten vor.

(3) Der Sonderbeauftragte haftet im Rahmen seiner Aufgabe nur für Vorsatz.

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Zitiervorschlag: § 80 WpIG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/80

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