Gesetze / Wertpapierinstitutsgesetz
WpIG§ 78e Versagung der Zulassung; Entzug der Zulassung
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/78e#abs-1 (1) Die Zulassung als Datenbereitstellungsdienst ist zu versagen, wenn
1.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter nicht den Anforderungen nach Artikel 27f Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auch in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571, genügt, oder
2.
das Unternehmen nicht bereit oder in der Lage ist, die nach Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auch in Verbindung mit den dazu erlassenen Rechtsakten, erforderlichen personellen oder organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsgemäßen Betreiben der Dienstleistungen, für die es die Zulassung beantragt, zu schaffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/78e#abs-2 (2) Die Bundesanstalt kann die von ihr erteilte Zulassung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Artikel 27e Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 entziehen.