Gesetze / Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung WpI-AnzV § 7 Bestätigung durch das anzeigende Wertpapierinstitut Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 12.12.2023 Bund Mit Einreichung der nach den §§ 5 und 6 der Anzeige beizufügenden Unterlagen bestätigt das anzeigende Wertpapierinstitut, dass die Unterlagen nach seinem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Einreichung richtig sind.