Gesetze / Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung

WpI-AnzV

§ 7 Bestätigung durch das anzeigende Wertpapierinstitut

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 12.12.2023

Bund

Mit Einreichung der nach den §§ 5 und 6 der Anzeige beizufügenden Unterlagen bestätigt das anzeigende Wertpapierinstitut, dass die Unterlagen nach seinem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Einreichung richtig sind.

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