Gesetze / Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung
WpI-AnzV§ 19 Einreichung von Finanzinformationen nach § 66 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes bei der Deutschen Bundesbank
Stand: 12.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpI-AnzV/19#abs-1 (1) Für die Einreichung von Finanzinformationen nach § 66 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes haben die Kleinen und Mittleren Wertpapierinstitute die folgenden Formulare aus den Anlagen dieser Verordnung zu verwenden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpI-AnzV/19#abs-2 (2) Der Berichtszeitraum für die Finanzinformationen umfasst ein Quartal. Meldestichtag ist jeweils der letzte Kalendertag des Berichtszeitraums.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpI-AnzV/19#abs-3 (3) Die Finanzinformationen sind zu folgenden Terminen bis Geschäftsschluss einzureichen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar. Fällt der Einreichungstermin auf einen gesetzlichen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so sind die Daten am darauffolgenden Geschäftstag zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpI-AnzV/19#abs-4 (4) Die Finanzinformationen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. Die Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.