Gesetze / Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung

WpI-AnzV

§ 19 Einreichung von Finanzinformationen nach § 66 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes bei der Deutschen Bundesbank

Stand: 12.12.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpI-AnzV/19#abs-1 (1) Für die Einreichung von Finanzinformationen nach § 66 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes haben die Kleinen und Mittleren Wertpapierinstitute die folgenden Formulare aus den Anlagen dieser Verordnung zu verwenden:

1.
für die Gewinn- und Verlustrechnung das Formular „Finanzinformationen gemäß § 66 Absatz 2 WpIG – Gewinn- und Verlustrechnung –“ nach Anlage 9 und
2.
für den Vermögensstatus das Formular „Finanzinformationen gemäß § 66 Absatz 2 WpIG – Vermögensstatus –“ nach Anlage 10.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpI-AnzV/19#abs-2 (2) Der Berichtszeitraum für die Finanzinformationen umfasst ein Quartal. Meldestichtag ist jeweils der letzte Kalendertag des Berichtszeitraums.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpI-AnzV/19#abs-3 (3) Die Finanzinformationen sind zu folgenden Terminen bis Geschäftsschluss einzureichen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar. Fällt der Einreichungstermin auf einen gesetzlichen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so sind die Daten am darauffolgenden Geschäftstag zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpI-AnzV/19#abs-4 (4) Die Finanzinformationen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. Die Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.

§ 18 § 20