Gesetze / WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung
WpHGMaAnzV§ 8 Inhalt der Anzeigen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHGMaAnzV/8#abs-1 (1) Die Erstanzeigen nach § 87 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHGMaAnzV/8#abs-2 (2) Eine Anzeige nach § 87 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes muss, sofern das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Vertriebsbeauftragte im Sinne des § 87 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes hat, den aufgrund der Organisationsstruktur des Wertpapierdienstleistungsunternehmens für den angezeigten Mitarbeiter zuständigen Vertriebsbeauftragten enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpHGMaAnzV/8#abs-3 (3) Jede Änderung der angezeigten Angaben ist als Änderungsanzeige nach § 87 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes innerhalb eines Monats, nachdem die Änderung eingetreten ist, in dem in § 7 vorgegebenen Verfahren einzureichen. Wird der Mitarbeiter von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht mehr mit der angezeigten Tätigkeit betraut, ist der Tag der Beendigung der angezeigten Tätigkeit anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpHGMaAnzV/8#abs-4 (4) Die Anzeige einer Beschwerde nach § 87 Absatz 1 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes muss
enthalten. Die Anzeige ist spätestens innerhalb von sechs Wochen, nachdem die Beschwerde gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen erhoben worden ist, bei der Bundesanstalt einzureichen. Mehrere Beschwerden können in chronologischer Reihenfolge zu einer Anzeige zusammengefasst werden.
Änderungsverlauf
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2390)
BGBl. 2013 I S. 2390
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.