Gesetze / Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung
WpDVerOV§ 7 Zuwendungen im Zusammenhang mit Analysen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpDVerOV%202018/7#abs-1 (1) Für die Zwecke des § 70 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a des Wertpapierhandelsgesetzes darf eine spezielle Analysegebühr
Wird die Analysegebühr zusammen mit dem Entgelt für ein Geschäft erhoben, muss jede operative Regelung für die Erhebung die Analysegebühr separat ermittelbar ausweisen; zudem muss die Regelung die Bedingungen nach § 70 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes erfüllen. Der Gesamtbetrag der eingenommenen Analysegebühren darf das Analysebudget nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpDVerOV%202018/7#abs-2 (2) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss im Vertrag über die Finanzportfolioverwaltung oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit den Kunden eine Vereinbarung über die Analysegebühr treffen, die auf dem Analysebudget basiert. Die Vereinbarung muss eine Regelung zu den zeitlichen Abständen enthalten, in denen die Analysegebühr während des Jahres von den Kundenmitteln einbehalten wird. Eine Erhöhung des Analysebudgets darf erst erfolgen, nachdem die Kunden unmissverständlich über die beabsichtigte Erhöhung unterrichtet wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpDVerOV%202018/7#abs-3 (3) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat ein Verfahren einzurichten, nach dem etwaige Überschüsse, die auf einem Analysekonto am Ende eines vorher festgelegten Zeitraums verbleiben, dem jeweiligen Kunden zurückerstattet oder mit dem Analysebudget und der kalkulierten Gebühr für den Folgezeitraum verrechnet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpDVerOV%202018/7#abs-4 (4) Das Analysebudget im Sinne des § 70 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Wertpapierhandelsgesetzes darf ausschließlich von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen verwaltet werden. Es ist auf der Grundlage einer angemessenen Bewertung des Bedarfs an Analysen Dritter festzusetzen. Die Zuweisung des Analysebudgets für den Erwerb von Analysen Dritter muss angemessenen Kontrollen und der Aufsicht durch die Geschäftsleitung unterworfen sein, damit das Analysebudget im besten Interesse der Kunden verwaltet und verwendet wird. Die Kontrollen nach Satz 2 müssen einen eindeutigen Prüfpfad umfassen zu
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WpDVerOV%202018/7#abs-5 (5) Wertpapierdienstleistungsunternehmen dürfen das Analysebudget und das Analysekonto nicht zur Finanzierung interner Analysen verwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WpDVerOV%202018/7#abs-6 (6) Das Wertdienstleistungsunternehmen kann für die Zwecke des § 70 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Wertpapierhandelsgesetzes die Verwaltung des Analysekontos einem Dritten übertragen, sofern die Vereinbarung darüber den Erwerb von Analysen Dritter und eine Zahlung an Analyseanbieter im Namen und gemäß der Weisung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens ohne unangemessene Verzögerungen ermöglicht.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/WpDVerOV%202018/7#abs-7 (7) Die schriftlichen Grundsätze nach § 70 Absatz 2 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen auch Informationen enthalten zu: