Gesetze / Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
WpDPV§ 5 Prüfungsbeginn
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpDPV%202018/5#abs-1 (1) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Beginn des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums begonnen worden sein. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall und aus wichtigem Grund eine andere Frist bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpDPV%202018/5#abs-2 (2) Der Prüfer bestimmt den Zeitpunkt des Prüfungsbeginns. Der Prüfer teilt den Beginn der Prüfung gemäß § 89 Absatz 4 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes der Bundesanstalt mit, wenn nicht das zu prüfende Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese Mitteilung bereits gemacht hat. Die Bundesanstalt kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung nach § 89 Absatz 4 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes einen anderen als den vom Prüfer bestimmten Zeitpunkt als Prüfungsbeginn bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpDPV%202018/5#abs-3 (3) Der Prüfer benachrichtigt die Bundesanstalt, falls das zu prüfende Wertpapierdienstleistungsunternehmen wiederholt eine Verlegung des Prüfungsbeginns verlangt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpDPV%202018/5#abs-4 (4) Der Prüfer unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich, wenn sich das Wertpapierdienstleistungsunternehmen weigert, die Prüfung vornehmen zu lassen, oder die Durchführung der Prüfung behindert.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WpDPV%202018/5#abs-5 (5) Mitteilungen an die Bundesanstalt haben in Textform an den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main zu erfolgen.