Gesetze / Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung

WpDPV

§ 18 Fragebogen; Beschreibung der identifizierten Mängel und sonstigen Erkenntnisse

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpDPV%202018/18#abs-1 (1) Der nach § 89 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes dem Prüfungsbericht beizufügende Fragebogen ist nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung zu erstellen und auszufüllen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpDPV%202018/18#abs-2 (2) Ihm ist eine kurze Beschreibung der festgestellten Mängel und der sonstigen Erkenntnisse zu der von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgenommenen und veröffentlichten Auslegung beizufügen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpDPV%202018/18#abs-3 (3) In der Beschreibung sind das als Mangel qualifizierte Verhalten und die gesetzlichen Vorschriften, gegen die ein Verstoß vorliegt, zu benennen.

§ 17 § 19