Gesetze / Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
WpDPV§ 17 Prüfer; Unterschrift
Stand: 10.06.2019
Aus dem Prüfungsbericht muss ersichtlich sein, wer die Prüfung vor Ort geleitet hat. Der Prüfer hat den Prüfungsbericht unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.