Gesetze / Wertpapierhandelsanzeigeverordnung
WpAV§ 21 Art der Veröffentlichung
Stand: 10.06.2019
Die Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach den §§ 4 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes ist nach Maßgabe des § 3a zu veröffentlichen.
Änderungsverlauf
-
02.11.2017 Ausfertigung
§ 21 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. November 2017 (BGBl. I 3727)
BGBl. 2017 I S. 3727
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.