Gesetze / Wertpapierhandelsanzeigeverordnung

WpAV

§ 21 Art der Veröffentlichung

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach den §§ 4 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes ist nach Maßgabe des § 3a zu veröffentlichen.

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