Gesetze / Wertpapierhandelsanzeigeverordnung WpAV § 21 Art der Veröffentlichung Stand: 10.06.2019 Bund Die Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach den §§ 4 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes ist nach Maßgabe des § 3a zu veröffentlichen.