Gesetze / Wertpapierhandelsanzeigeverordnung
WpAV§ 18 Art und Sprache der Veröffentlichung
Stand: 10.06.2019
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- LG Köln, 18.07.2008 – 82 O 63/07Zitiert von 1
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Für die Art und Sprache der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach § 114 Absatz 1 Satz 2, § 115 Absatz 1 Satz 2 und § 116 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gelten die §§ 3a und 3b. Für die Informationen nach § 114 Absatz 2 und § 115 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie für die Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte gemäß § 116 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3b.