Gesetze / Wertpapierhandelsanzeigeverordnung
WpAV§ 18 Art und Sprache der Veröffentlichung
Stand: 10.06.2019
Für die Art und Sprache der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach § 114 Absatz 1 Satz 2, § 115 Absatz 1 Satz 2 und § 116 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gelten die §§ 3a und 3b. Für die Informationen nach § 114 Absatz 2 und § 115 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie für die Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte gemäß § 116 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3b.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 18 WpAV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Köln, 18.07.2008 – 82 O 63/07Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.11.2017 Ausfertigung
§ 18 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. November 2017 (BGBl. I 3727)
BGBl. 2017 I S. 3727
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2029)
BGBl. 2015 I S. 2029
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25.01.2012 Ausfertigung
§ 18 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Januar 2012 (BGBl. I 121)
BGBl. 2012 I S. 121
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.