Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wohnraumstärkungsgesetz

WohnStG

§ 6 Instandsetzungserfordernis von Wohnraum

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WohnStG/6#abs-1 (1) Der Gebrauch zu Wohnzwecken ist insbesondere dann erheblich beeinträchtigt, wenn

1. Heizungsanlagen, Feuerstätten oder ihre Verbindungen mit den Schornsteinen sich nicht ordnungsgemäß benutzen lassen,

2. Dächer, Wände, Decken, Fußböden, Fenster oder Türen keinen ausreichenden Schutz gegen Witterungseinflüsse oder gegen Feuchtigkeit bieten,

3. Wasserversorgung, Entwässerungs- oder sanitäre Anlagen sich nicht ordnungsgemäß benutzen lassen oder

4. Aufzüge, Treppen oder Beleuchtungsanlagen in allgemein zugänglichen Räumen sich nicht ordnungsgemäß benutzen lassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WohnStG/6#abs-2 (2) § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 5 § 7