Gesetze / Wohnungsbau-Prämiengesetz
WoPG 1996§ 5 Verwendung der Prämie
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoPG/5#abs-1 (1) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoPG/5#abs-2 (2) Die Prämien für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 bezeichneten Aufwendungen sind vorbehaltlich des § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 6 sowie Abs. 3 Satz 2 zusammen mit den prämienbegünstigten Aufwendungen zu dem vertragsmäßigen Zweck zu verwenden. Geschieht das nicht, so hat das Unternehmen in den Fällen des § 4b dem Finanzamt unverzüglich Mitteilung zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoPG/5#abs-3 (3) Über Prämien, die für Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ausgezahlt werden, kann der Prämienberechtigte verfügen, wenn das Geschäftsguthaben beim Ausscheiden des Prämienberechtigten aus der Genossenschaft ausgezahlt wird.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 5 WoPG 1996 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 05.07.2012 – III R 25/10(Beitrittsaufforderung an das BMF: Entsprechende Anwendung des § 71 AO auf den Gehilfen eines Subventionsbetrugs)Zitiert von 1
- BFH, 03.02.1987 – IX R 20/83
- OVG NRW, 17.01.2000 – 22 A 4467/95Sozialhilfe: Keine Härte bei der Verwertung eines nicht zuteilungsreifen Bausparguthabens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.07.2008 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I 1509)
BGBl. 2008 I S. 1509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.