Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
WoPDV 1982§ 1a Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoPDV/1a#abs-1 (1) Die Bausparkasse hat Aufzeichnungen zu führen über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoPDV/1a#abs-2 (2) Die Bausparkasse hat Unterlagen zu den Aufzeichnungen zu nehmen, aus denen sich der Inhalt des Bausparvertrags und die zweckentsprechende Verwendung oder eine unschädliche Verfügung über die Bausparsumme ergeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoPDV/1a#abs-3 (3) Der Antrag auf Wohnungsbauprämie und die sonstigen Unterlagen sind geordnet zu sammeln und nach Ende des Sparjahrs zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Bausparkasse kann die Unterlagen durch Bildträger oder andere Speichermedien ersetzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoPDV/1a#abs-4 (4) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungspflichten bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WoPDV/1a#abs-5 (5) Die Bausparkasse hat dem Finanzamt auf Anforderung den Inhalt der Aufzeichnungen mitzuteilen und die für die Festsetzung der Prämie erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.