Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes

WoPDV 1982

§ 1a Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoPDV/1a#abs-1 (1) Die Bausparkasse hat Aufzeichnungen zu führen über

1.
den Namen und die Anschrift des Bausparers sowie des Abtretenden und des Abtretungsempfängers der Ansprüche aus einem Bausparvertrag,
2.
die Vertragsnummer und das Vertragsdatum des Bausparvertrags,
3.
die prämienbegünstigten Aufwendungen je Sparjahr,
4.
die ermittelte oder festgesetzte Prämie je Sparjahr,
5.
die ausgezahlte Prämie je Sparjahr,
6.
den Anlaß der Anmeldung in den Fällen des § 4a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes,
7.
den nach § 4a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes mitgeteilten Prämienanspruch,
8.
das Finanzamt, das im Falle des § 4a Abs. 5 des Gesetzes festgesetzt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoPDV/1a#abs-2 (2) Die Bausparkasse hat Unterlagen zu den Aufzeichnungen zu nehmen, aus denen sich der Inhalt des Bausparvertrags und die zweckentsprechende Verwendung oder eine unschädliche Verfügung über die Bausparsumme ergeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoPDV/1a#abs-3 (3) Der Antrag auf Wohnungsbauprämie und die sonstigen Unterlagen sind geordnet zu sammeln und nach Ende des Sparjahrs zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Bausparkasse kann die Unterlagen durch Bildträger oder andere Speichermedien ersetzen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoPDV/1a#abs-4 (4) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungspflichten bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WoPDV/1a#abs-5 (5) Die Bausparkasse hat dem Finanzamt auf Anforderung den Inhalt der Aufzeichnungen mitzuteilen und die für die Festsetzung der Prämie erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

§ 1 § 1b