Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Pflegeeinrichtungen
WkPV§ 9 Jahresabschluß
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WkPV/9#abs-1 (1) Für die Einrichtung ist am Schluß eines Geschäftsjahres ein Jahresabschluß aufzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WkPV/9#abs-2 (2) Der Jahresabschluß der Einrichtung besteht aus
1. der Bilanz, gegliedert nach Anlage 1 zur PBV,
2. der Gewinn- und Verlustrechnung, gegliedert nach Anlage 2 zur PBV sowie
3. dem Anhang einschließlich des nach den Anlagen 3a und 3b zur PBV gegliederten Anlagen- und Fördernachweises.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WkPV/9#abs-3 (3) In der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2 zur PBV) ist unter Nummer 33 folgendes auszuweisen:
33. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag
………………
nachrichtlich
Verwendung des Jahresüberschusses
a)
zur Tilgung des Verlustvortrags
………………
b)
zur Einstellung in Rücklagen
………………
c)
auf neue Rechnung vorzutragen
………………
oder
Behandlung des Jahresfehlbetrags
a)
zu tilgen aus dem Gewinnvortrag
………………
b)
zu tilgen aus Rücklagen
………………
c)
aus dem Haushalt des Trägers auszugleichen
………………
d)
auf neue Rechnung vorzutragen
………………