nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 9 WkPV (Bayern) — Jahresabschluß

Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Pflegeeinrichtungen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Einrichtung ist am Schluß eines Geschäftsjahres ein Jahresabschluß aufzustellen.

(2) Der Jahresabschluß der Einrichtung besteht aus

1. der Bilanz, gegliedert nach Anlage 1 zur PBV,

2. der Gewinn- und Verlustrechnung, gegliedert nach Anlage 2 zur PBV sowie

3. dem Anhang einschließlich des nach den Anlagen 3a und 3b zur PBV gegliederten Anlagen- und Fördernachweises.

(3) In der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2 zur PBV) ist unter Nummer 33 folgendes auszuweisen:

33. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag

………………

nachrichtlich

Verwendung des Jahresüberschusses

a)

zur Tilgung des Verlustvortrags

………………

b)

zur Einstellung in Rücklagen

………………

c)

auf neue Rechnung vorzutragen

………………

oder

Behandlung des Jahresfehlbetrags

a)

zu tilgen aus dem Gewinnvortrag

………………

b)

zu tilgen aus Rücklagen

………………

c)

aus dem Haushalt des Trägers auszugleichen

………………

d)

auf neue Rechnung vorzutragen

………………

---

Zitiervorschlag: § 9 WkPV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WkPV/9

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
